Planungs- /
Baustellenkoordinator

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Baustellenkoordinator

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Baustellenkoordinator

Sicherheit in der Planungs- sowie in der Ausführungsphase ist von Beginn bis zur Übergabe Ihres Projektes oberstes Gebot!
Gefahrenquellen erkennen und vermeiden, wodurch Risiken und Unfälle verhindert werden.
Es ist uns ein besonderes Anliegen, die Sicherheit bei der Abwicklung von Projekten, ausführenden Unternehmen in persönlichen Gesprächen näher zu bringen.
Mit der Erstellung von Sicherheits- und Gesundheitsschutzplänen gem. BauKG §7 sowie der Ausarbeitung von Unterlagen für spätere Arbeiten gem. BauKG §8 sind Sie von Beginn Ihres Projektes bis in die Zukunft mit uns gut beraten.
Planungs-/Baustellenkoordinator
Koordination von Bauarbeiten gemäß BauKG und ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
1. Rechtsgrundlagen
Die Koordination von Bauarbeiten richtet sich nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG (BGBl. I Nr. 37/1999) sowie nach § 8 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG (BGBl. Nr. 450/1994). Ziel des BauKG ist die Erhöhung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen durch Koordinierung bei Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten. Hierbei sind insbesondere gemeinsame Sicherheitseinrichtungen, wie Gerüste und Geländer, so zu planen und auszuführen, dass sie dem Schutz von Arbeitnehmer:innen verschiedener Arbeitgeber:innen dienen. Diese Maßnahmen sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) festzuhalten.
2. Verantwortliche Stellen
Verantwortlich für die Umsetzung der Maßnahmen nach BauKG sind grundsätzlich: Die/der Bauherr:in bzw. deren/dessen Projektleiter:innen beschränkt auf die jeweiligen Bauphasen; die Koordinator:innen, die von Bauherrnseite bzw. von der Projektleitung bestellt werden. Bauherr:in Bauherrin bzw. Bauherr ist jede natürliche oder juristische Person oder sonstige Rechtsträger: in, die den Bau eines Werkes in Auftrag gibt. Die Bauherrin/der Bauherr trägt die Verantwortung für die Umsetzung der gesetzlichen Pflichten gemäß BauKG. Die Pflichten können mit Zustimmung der Bauherrin/des Bauherrn an eine Projektleiterin/einen Projektleiter übertragen werden (§ 9 Abs. 1 BauKG). Auch ohne Übertragung kann eine Projektleiterin/ein Projektleiter bestellt werden; in diesem Fall verbleibt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bei der Bauherrin/dem Bauherrn.
3. Aufgaben der Bauherrin / des Bauherrn
Berücksichtigung der Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Arbeitsvorbereitung; Bestellung von Koordinatorinnen/Koordinatoren für Planungs- und Ausführungsphase; Erstellung und Anpassung des SiGe-Plans; Erstellung und Aktualisierung von Unterlagen für spätere Arbeiten; Übersendung einer Vorankündigung an die zuständige Behörde.
4. Projektleiterinnen / Projektleiter
Projektleiterinnen und Projektleiter können natürliche oder juristische Personen bzw. sonstige Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit sein. Sie werden vom Bauherrn mit Planung, Ausführung oder Überwachung des Bauwerks beauftragt. Übertragung der BauKG-Pflichten auf die Projektleiterin/den Projektleiter erfolgt nur mit deren/dessen Zustimmung. Bei Übertragung übernehmen sie die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Pflichten der Bauherrin/des Bauherrn.
5. Koordinatorinnen / Koordinatoren
Sind auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Beschäftigte von mindestens zwei Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern tätig, ist die Bestellung von Koordinatorinnen/Koordinatoren vorgeschrieben (§ 3 Abs. 1 BauKG). Schriftform und Zustimmung der bestellten Person sind erforderlich. Planungskoordinatorin/Planungskoordinator: zuständig für die Vorbereitungsphase. Baustellenkoordinatorin/Baustellenkoordinator: zuständig für die Ausführungsphase. Koordinatorinnen/Koordinatoren können natürliche oder juristische Personen bzw. Gesellschaften sein. Bei Bestellung juristischer Personen ist eine namentlich benannte, geeignete natürliche Person für die Koordination anzugeben. Eine Person kann beide Funktionen übernehmen, sofern ausreichende Qualifikation gegeben ist. Auch die Bauherrin/der Bauherr kann diese Aufgaben selbst wahrnehmen.
Planungs-/Baustellenkoordinator
Koordination von Bauarbeiten gemäß BauKG und ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
1. Rechtsgrundlagen
Die Koordination von Bauarbeiten richtet sich nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG (BGBl. I Nr. 37/1999) sowie nach § 8 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG (BGBl. Nr. 450/1994). Ziel des BauKG ist die Erhöhung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen durch Koordinierung bei Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten. Hierbei sind insbesondere gemeinsame Sicherheitseinrichtungen, wie Gerüste und Geländer, so zu planen und auszuführen, dass sie dem Schutz von Arbeitnehmer:innen verschiedener Arbeitgeber:innen dienen. Diese Maßnahmen sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) festzuhalten.
2. Verantwortliche Stellen
Verantwortlich für die Umsetzung der Maßnahmen nach BauKG sind grundsätzlich: Die/der Bauherr:in bzw. deren/dessen Projektleiter:innen beschränkt auf die jeweiligen Bauphasen; die Koordinator:innen, die von Bauherrnseite bzw. von der Projektleitung bestellt werden. Bauherr:in Bauherrin bzw. Bauherr ist jede natürliche oder juristische Person oder sonstige Rechtsträger: in, die den Bau eines Werkes in Auftrag gibt. Die Bauherrin/der Bauherr trägt die Verantwortung für die Umsetzung der gesetzlichen Pflichten gemäß BauKG. Die Pflichten können mit Zustimmung der Bauherrin/des Bauherrn an eine Projektleiterin/einen Projektleiter übertragen werden (§ 9 Abs. 1 BauKG). Auch ohne Übertragung kann eine Projektleiterin/ein Projektleiter bestellt werden; in diesem Fall verbleibt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bei der Bauherrin/dem Bauherrn.
3. Aufgaben der Bauherrin / des Bauherrn
Berücksichtigung der Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Arbeitsvorbereitung; Bestellung von Koordinatorinnen/Koordinatoren für Planungs- und Ausführungsphase; Erstellung und Anpassung des SiGe-Plans; Erstellung und Aktualisierung von Unterlagen für spätere Arbeiten; Übersendung einer Vorankündigung an die zuständige Behörde.
4. Projektleiterinnen / Projektleiter
Projektleiterinnen und Projektleiter können natürliche oder juristische Personen bzw. sonstige Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit sein. Sie werden vom Bauherrn mit Planung, Ausführung oder Überwachung des Bauwerks beauftragt. Übertragung der BauKG-Pflichten auf die Projektleiterin/den Projektleiter erfolgt nur mit deren/dessen Zustimmung. Bei Übertragung übernehmen sie die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Pflichten der Bauherrin/des Bauherrn.
5. Koordinatorinnen / Koordinatoren
Sind auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Beschäftigte von mindestens zwei Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern tätig, ist die Bestellung von Koordinatorinnen/Koordinatoren vorgeschrieben (§ 3 Abs. 1 BauKG). Schriftform und Zustimmung der bestellten Person sind erforderlich. Planungskoordinatorin/Planungskoordinator: zuständig für die Vorbereitungsphase. Baustellenkoordinatorin/Baustellenkoordinator: zuständig für die Ausführungsphase. Koordinatorinnen/Koordinatoren können natürliche oder juristische Personen bzw. Gesellschaften sein. Bei Bestellung juristischer Personen ist eine namentlich benannte, geeignete natürliche Person für die Koordination anzugeben. Eine Person kann beide Funktionen übernehmen, sofern ausreichende Qualifikation gegeben ist. Auch die Bauherrin/der Bauherr kann diese Aufgaben selbst wahrnehmen.
Planungs-/Baustellenkoordinator
Koordination von Bauarbeiten gemäß BauKG und ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG)
1. Rechtsgrundlagen
Die Koordination von Bauarbeiten richtet sich nach dem Bauarbeitenkoordinationsgesetz – BauKG (BGBl. I Nr. 37/1999) sowie nach § 8 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz – ASchG (BGBl. Nr. 450/1994). Ziel des BauKG ist die Erhöhung von Sicherheit und Gesundheitsschutz der Beschäftigten auf Baustellen durch Koordinierung bei Vorbereitung und Durchführung von Bauarbeiten. Hierbei sind insbesondere gemeinsame Sicherheitseinrichtungen, wie Gerüste und Geländer, so zu planen und auszuführen, dass sie dem Schutz von Arbeitnehmer:innen verschiedener Arbeitgeber:innen dienen. Diese Maßnahmen sind im Sicherheits- und Gesundheitsschutzplan (SiGe-Plan) festzuhalten.
2. Verantwortliche Stellen
Verantwortlich für die Umsetzung der Maßnahmen nach BauKG sind grundsätzlich: Die/der Bauherr:in bzw. deren/dessen Projektleiter:innen beschränkt auf die jeweiligen Bauphasen; die Koordinator:innen, die von Bauherrnseite bzw. von der Projektleitung bestellt werden. Bauherr:in Bauherrin bzw. Bauherr ist jede natürliche oder juristische Person oder sonstige Rechtsträger: in, die den Bau eines Werkes in Auftrag gibt. Die Bauherrin/der Bauherr trägt die Verantwortung für die Umsetzung der gesetzlichen Pflichten gemäß BauKG. Die Pflichten können mit Zustimmung der Bauherrin/des Bauherrn an eine Projektleiterin/einen Projektleiter übertragen werden (§ 9 Abs. 1 BauKG). Auch ohne Übertragung kann eine Projektleiterin/ein Projektleiter bestellt werden; in diesem Fall verbleibt die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung bei der Bauherrin/dem Bauherrn.
3. Aufgaben der Bauherrin / des Bauherrn
Berücksichtigung der Grundsätze der Gefahrenverhütung gemäß § 7 ASchG bei Entwurf, Ausführungsplanung und Arbeitsvorbereitung; Bestellung von Koordinatorinnen/Koordinatoren für Planungs- und Ausführungsphase; Erstellung und Anpassung des SiGe-Plans; Erstellung und Aktualisierung von Unterlagen für spätere Arbeiten; Übersendung einer Vorankündigung an die zuständige Behörde.
4. Projektleiterinnen / Projektleiter
Projektleiterinnen und Projektleiter können natürliche oder juristische Personen bzw. sonstige Gesellschaften mit Rechtspersönlichkeit sein. Sie werden vom Bauherrn mit Planung, Ausführung oder Überwachung des Bauwerks beauftragt. Übertragung der BauKG-Pflichten auf die Projektleiterin/den Projektleiter erfolgt nur mit deren/dessen Zustimmung. Bei Übertragung übernehmen sie die verwaltungsstrafrechtliche Verantwortung für die Pflichten der Bauherrin/des Bauherrn.
5. Koordinatorinnen / Koordinatoren
Sind auf einer Baustelle gleichzeitig oder aufeinanderfolgend Beschäftigte von mindestens zwei Arbeitgeberinnen/Arbeitgebern tätig, ist die Bestellung von Koordinatorinnen/Koordinatoren vorgeschrieben (§ 3 Abs. 1 BauKG). Schriftform und Zustimmung der bestellten Person sind erforderlich. Planungskoordinatorin/Planungskoordinator: zuständig für die Vorbereitungsphase. Baustellenkoordinatorin/Baustellenkoordinator: zuständig für die Ausführungsphase. Koordinatorinnen/Koordinatoren können natürliche oder juristische Personen bzw. Gesellschaften sein. Bei Bestellung juristischer Personen ist eine namentlich benannte, geeignete natürliche Person für die Koordination anzugeben. Eine Person kann beide Funktionen übernehmen, sofern ausreichende Qualifikation gegeben ist. Auch die Bauherrin/der Bauherr kann diese Aufgaben selbst wahrnehmen.
Strukturiert arbeiten. Verantwortung übernehmen.
Bauprojekte sind dynamisch, oft komplex und selten reibungslos.
Unsere Aufgabe ist es, Ordnung in Prozesse zu bringen, Entscheidungen nachvollziehbar zu machen und Risiken frühzeitig zu erkennen – sachlich, lösungsorientiert und dokumentiert.


Strukturiert arbeiten. Verantwortung übernehmen.
Bauprojekte sind dynamisch, oft komplex und selten reibungslos.
Unsere Aufgabe ist es, Ordnung in Prozesse zu bringen, Entscheidungen nachvollziehbar zu machen und Risiken frühzeitig zu erkennen – sachlich, lösungsorientiert und dokumentiert.


Strukturiert arbeiten. Verantwortung übernehmen.
Bauprojekte sind dynamisch, oft komplex und selten reibungslos. Unsere Aufgabe ist es, Ordnung in Prozesse zu bringen, Entscheidungen nachvollziehbar zu machen und Risiken frühzeitig zu erkennen – sachlich, lösungsorientiert und dokumentiert.

